STATUTEN
YOGA SCHWEIZ SUISSE SVIZZERA
BERUFSVERBAND
I.
Name, Zweck und Aufgabe
Art.
1 Name
Unter dem Namen Yoga Schweiz Suisse Svizzera Berufsverband,
besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von
Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Die Gesellschaft
ist im Handelsregister eingetragen. Yoga Schweiz ist Mitglied
der Europäischen Yoga Union (EYU).
Art. 2 Zweck
Zweck des Berufsverbandes Yoga Schweiz ist:
1. die Förderung des Yoga in allen seinen Formen, wie Unterricht,
Studium und Ausübung, soweit er der Entfaltung der Persönlichkeit
dient.
2. die Wahrung und Förderung der Interessen der Yogalehrer
und Yogalehrerinnen sowie der Ausbildner und Ausbildnerinnen
im Sinne eines Berufsverbandes.
Art. 3 Aufgaben
Aufgaben des Berufsverbandes Yoga Schweiz sind:
1. die Ausbildenden, Yogalehrenden, Studierenden (an einer von
Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsschule), Yoga-Praktizierenden
und am Yoga interessierten Personen in ihrem Kreise zu vereinigen.
2. die Vermittlung des Yoga in der Öffentlichkeit zu fördern
und Veranstaltungen durchzuführen.
3. die Interessen von Yoga Schweiz bei den Behörden zu
vertreten sowie mit den internationalen Organisationen, die
die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten.
4. Reglemente zu erlassen, welche für die Erfüllung
von Zweck und Aufgaben erforderlich sind.
5. Fachprüfungen zu organisieren und die berufliche Weiterbildung
zu fördern.
6. für eine gute Unterrichtsqualität zu sorgen.
7. sicherzustellen, dass die von Yoga Schweiz herausgegebenen
Berufsbezeichnungen jenen Personen vorbehalten bleiben, welche
die von Yoga Schweiz geforderten Voraussetzungen erfüllen.
Yoga Schweiz kann dies auch gerichtlich durchsetzen.
II. Mitgliedschaft
Art.
4 Mitgliedschaft
Yoga Schweiz umfasst folgende Mitgliedschaftskategorien:
A Ausbildungsschulen
B Dipl. oder anerkannte Yogalehrende YS
C Studierende an einer von Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsschule
D Ehrenmitglieder
E Gönnermitglieder
Art. 5 Aufnahmebedingungen und Rechte
Die Aufnahmebedingungen und die Rechte der Mitglieder sind im
Mitgliedschaftsreglement umschrieben.
Art. 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten und das Mitgliedschaftsreglement
sowie allfällige weitere Reglemente, Richtlinien und Erlasse
von Yoga Schweiz einzuhalten.
Art. 7 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt gemäss Mitgliedschaftsreglement.
2. Die Kommission für Mitgliedschaftsfragen beurteilt aufgrund
des Mitgliedschaftsreglementes das Gesuch um Aufnahme. Für
Rekurse ist die Rekurskommission zuständig.
Art. 8 Umteilung Mitgliedschaftskategorie
Die Umteilung in eine andere Mitgliedschaftskategorie untersteht
der Kommission für Mitgliedschaftsfragen.
Art. 9 Austritt
Der Austritt aus dem Berufsverband Yoga Schweiz erfolgt auf
Ende des Geschäftsjahres (30. September) mit schriftlicher
Meldung an die Geschäftsstelle.
Art. 10 Ausschluss
Mitglieder können aus wichtigen Gründen aus dem Berufsverband
Yoga Schweiz ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie gegen
die Richtlinien von Yoga Schweiz verstossen oder ihren Verpflichtungen
nicht mehr nachkommen. Über den Ausschluss entscheidet
die Kommission für Mitgliedschaftsfragen.
III. Organe
Art. 11 Organe
Die Organe von Yoga Schweiz sind:
A Generalversammlung
B Vorstand
C Geschäftsleitender Ausschuss
D Kommission für Mitgliedschaftsfragen
E Pädagogische Kommission
F Rekurskommission
G Revisionsstelle
A. Generalversammlung
Art. 12 Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ von Yoga Schweiz.
Sie ist namentlich zuständig für:
1. die Inkraftsetzung und Änderung der Statuten.
2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Pädagogischen
Kommission sowie der Kommission für Mitgliedschaftsfragen.
3. die Wahl und Abberufung der Revisionstelle und der Rekurskommission.
4. den Erlass der Reglemente.
5. die Entgegennahme des Jahresberichts.
6. die Genehmigung der Jahresrechnung, gestützt auf den Bericht
der Revisionsstelle, und die Entlastung des Vorstandes.
7. die Genehmigung des Budgets und das Festsetzen von Jahresbeiträgen.
8. das Erteilen von Weisungen an den Vorstand, an die Pädagogische
Kommission sowie an die Kommission für Mitgliedschaftsfragen.
9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10. die Beschlüsse über sonstige Anträge des
Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Anträge von Mitgliedern
müssen dem Vorstand schriftlich, spätestens vier Wochen
vor der Generalversammlung, eingereicht werden.
Art. 13 Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Das
Datum ist mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben.
Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt schriftlich über
das Publikationsorgan, spätestens zwei Wochen vor der Versammlung.
Ab der Homepage www.yoga.ch abrufbar sind folgende Dokumente:
Das Protokoll der letzten Generalversammlung, der Tätigkeitsbericht,
die Jahresrechnung, das Budget, Änderungen oder Ergänzungen
der Statuten, Reglemente. Bei Bedarf können diese Dokumente
beim Sekretariat bestellt werden.
Art. 14 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn die Revisionsstelle
oder 1/10 aller Mitglieder sie schriftlich und begründet
verlangen.
Art. 15 Stimmrecht
1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
2. Mitglieder die verhindert sind, können ihr Stimmrecht
einem andern stimmberechtigten Mitglied schriftlich übertragen.
Ein Mitglied kann höchstens zwei Stellvertretungen übernehmen.
3. Die Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen
Stimmen, mit Ausnahme der Fälle, wo qualifizierte Mehrheit
vorgeschrieben ist. Der/die PräsidentIn stimmt mit. Über
Geschäfte, die nicht traktandiert sind, darf nicht abgestimmt
werden.
4. Bei Beschlüssen über die Änderung der Statuten
und des Mitgliedschaftsreglementes bedarf es der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden Mitglieder, unter Berücksichtigung
von Art. 15, Punkt 2.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht für
einzelne Traktanden mindestens zehn anwesende Mitglieder das
geheime Verfahren verlangen.
B. Vorstand
Art. 16 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern und konstituiert
sich selbst.
2. Von Amtes wegen gehört je ein Mitglied der Pädagogischen
Kommission und der Kommission für Mitgliedschaftsfragen
dem Vorstand an.
3. Die Mehrheit des Vorstandes muss aus Mitgliedern der Kat.
A oder B bestehen.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei
Jahren gewählt und sind nach Ablauf ihrer Amtsperiode wieder
wählbar.
Art. 17 Einberufung und Stimmrecht
1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten,
der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern,
ferner auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder.
Die Einladung hat mit den Traktanden mindestens eine Woche vor
der Sitzung zu erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet
der/die Vorsitzende.
4. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
5. Der Vorstand kann einen Antrag schriftlich (auf dem Korrespondenzweg)
beschliessen, wenn kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen
Dem Vorstand sind folgende Geschäfte vorbehalten:
1. die Ernennung und Abberufung des Geschäftsleitenden
Ausschusses.
2. die Ernennung und Abberufung der Geschäftsstelle.
3. die Ernennung und Abberufung der Redaktion der Zeitschrift.
4. die Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben
bis zu 20 % der Mitgliederbeiträge ausserhalb des Budgets
(jährlich).
5. die Ernennung von Kommissionen und Delegierten.
6. die Vorbereitung der Generalversammlung.
C. Geschäftsleitender
Ausschuss
Art. 19 Zusammensetzung und Stimmrecht
1. Der Geschäftsleitende Ausschuss besteht aus der Präsidentin/dem
Präsidenten sowie weitern 2-4 Mitgliedern.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht
möglich. Der/die Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Art.
20 Aufgaben und Kompetenzen
Der Geschäftsleitende Ausschuss nimmt die unmittelbare
Geschäftsführung von Yoga Schweiz wahr und koordiniert
die Tätigkeiten der verschiedenen Ressorts. In die Befugnisse
des Geschäftsleitenden Ausschusses fallen alle Gegenstände,
die nicht durch Statuten und Reglemente andern Organen vorbehalten
sind. Zu den Hauptaufgaben gehören insbesondere:
1. die Vertretung von Yoga Schweiz nach aussen. Ihre Unterschriftsermächtigung
ist im Handelsregister einzutragen.
2. die Geschäftsführung im Rahmen des Budgets.
3. die Vorbereitung der Vorstandssitzungen.
Art. 21 Geschäftsstelle
Yoga Schweiz hat eine ständige Geschäftsstelle. Die
Aufgaben der Geschäftsstelle werden vom Geschäftsleitenden
Ausschuss umschrieben. Die Geschäftsstelle besorgt unter
anderem die Rechnungsführung des Berufsverbandes Yoga Schweiz.
Die Geschäftsstelle untersteht dem Geschäftsleitenden
Ausschuss.
D. Kommission für
Mitgliedschaftsfragen
Art. 22 Zusammensetzung
Die Kommission für Mitgliedschaftsfragen wird von der Generalversammlung
auf zwei Jahre gewählt und setzt sich aus 3 - 5 Mitgliedern
zusammen: aus mindestens einem Mitglied aus dem Vorstand und
mindestens einem Mitglied aus der Pädagogischen Kommission.
Die Mitglieder müssen der Kat. A oder B angehören.
Art. 23 Aufgaben und Kompetenzen
Zu den Hauptaufgaben gehören insbesondere:
1. die Beurteilung der Aufnahmegesuche für die Mitgliedschaftskategorien.
2. das Erstellen des Reglementes für die Mitgliedschaft
im Berufsverband Yoga Schweiz. Dieses Reglement muss von der
Generalversammlung genehmigt werden.
3. die Beurteilung von Verstössen gegen das Mitgliedschaftsreglement.
Damit bezweckt sie das Vertrauen in den Berufsverband Yoga Schweiz
zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes der Yogalehrenden
zu mehren und verbandsschädigendes Verhalten zu verhüten.
E. Pädagogische
Kommission
Art.
24 Zusammensetzung
Die Pädagogische Kommission wird von der Generalversammlung
auf zwei Jahre gewählt und setzt sich aus mindestens fünf
Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder müssen der Kat. A
oder B angehören. Ein Mitglied der Kommission gehört
dem Vorstand an.
Art.
25 Aufgaben und Kompetenzen
Zu den Hauptaufgaben gehören insbesondere:
1. die fortlaufende Überprüfung der pädagogischen
Grundsätze.
2. das Vorbereiten und Erstellen des Prüfungsreglements
zur Verabschiedung durch die Generalversammlung.
3. die Durchführung der Diplomprüfungen.
4. die Pflege der Auslandkontakte, insbesondere mit der Europäischen
Yoga Union (EYU).
F. Rekurskommission
Art. 26 Zusammensetzung
Die Rekurskommission wird von der Generalversammlung auf zwei
Jahre gewählt und setzt sich aus 3 - 5 Mitgliedern zusammen.
Die Mitglieder müssen der Kat. A oder B angehören
und dürfen nicht Mitglied einer weiteren Kommission sein.
Art. 27 Aufgaben und Kompetenzen
Die Rekurskommission beurteilt letztinstanzlich alle Rekurse in
Mitgliedschafts- und Prüfungsfragen.
G. Revisionsstelle
Art.
28 Wahl, Befugnisse und Pflichten
Die
Revisionsstelle wird nach den gesetzlichen Vorschriften gewählt.
IV Finanzielles und Rechnungswesen
Art. 29 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September.
Art.
30 Vereinseinnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:
1.
den Mitgliederbeiträgen,
2. den Einnahmen aus Publikationen, Drucksachen, Prüfungsgebühren
und Veranstaltungen, die vom Berufsverband organisiert werden,
3. den besonderen Vereinsgeschäften,
4. den Schenkungen und Zuwendungen.
Art.
31 Mitgliederbeiträge, finanzielle Verpflichtungen
1. Die Jahresbeiträge für die verschiedenen Mitgliedschaftskategorien
werden von der Generalversammlung festgelegt. Sie dürfen
jedoch einen Betrag von:
-
Fr. 650.-- für die Kategorie A
-
Fr. 300.-- für die Kategorie B
-
Fr. 120.-- für die Kategorie C
nicht
überschreiten.
2. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das
Vereinsvermögen.
3. Allfällige Sitzungsgelder, Pauschal- und Spesenentschädigungen
werden vom Vorstand festgesetzt.
V
Schlussbestimmungen
Art.
32 Auflösung
Für die Auflösung des Berufsverbandes
Yoga Schweiz bedarf es der Zustimmung der ¾ Mehrheit
einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in
der mindestens ½ aller Mitglieder anwesend sind. Ist
die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine
zweite frühestens nach Ablauf von vier Wochen, spätestens
aber binnen dreier Monate einzuberufende Versammlung mit ¾
Mehrheit der Anwesenden. Über die Verwendung des Liquidationsüberschusses
entscheidet die Generalversammlung.
Art. 33 Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind mit Beschluss der Generalversammlung
vom 14. März 2009 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten
vom 29. Februar 2008 und treten sofort in Kraft.
Bern, 14. März 2009
Die
Präsidentin: Gabriela Huber-Mayer
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