yoga schweiz

 

STATUTEN

YOGA SCHWEIZ SUISSE SVIZZERA
BERUFSVERBAND

I. Name, Zweck und Aufgabe

Art. 1 Name
Unter dem Namen Yoga Schweiz Suisse Svizzera Berufsverband, besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Die Gesellschaft ist im Handelsregister eingetragen. Yoga Schweiz ist Mitglied der Europäischen Yoga Union (EYU).

Art. 2 Zweck
Zweck des Berufsverbandes Yoga Schweiz ist:
1. die Förderung des Yoga in allen seinen Formen, wie Unterricht, Studium und Ausübung, soweit er der Entfaltung der Persönlichkeit dient.
2. die Wahrung und Förderung der Interessen der Yogalehrer und Yogalehrerinnen sowie der Ausbildner und Ausbildnerinnen im Sinne eines Berufsverbandes.

Art. 3 Aufgaben
Aufgaben des Berufsverbandes Yoga Schweiz sind:
1. die Ausbildenden, Yogalehrenden, Studierenden (an einer von Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsschule), Yoga-Praktizierenden und am Yoga interessierten Personen in ihrem Kreise zu vereinigen.
2. die Vermittlung des Yoga in der Öffentlichkeit zu fördern und Veranstaltungen durchzuführen.
3. die Interessen von Yoga Schweiz bei den Behörden zu vertreten sowie mit den internationalen Organisationen, die die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten.
4. Reglemente zu erlassen, welche für die Erfüllung von Zweck und Aufgaben erforderlich sind.
5. Fachprüfungen zu organisieren und die berufliche Weiterbildung zu fördern.
6. für eine gute Unterrichtsqualität zu sorgen.
7. sicherzustellen, dass die von Yoga Schweiz herausgegebenen Berufsbezeichnungen jenen Personen vorbehalten bleiben, welche die von Yoga Schweiz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Yoga Schweiz kann dies auch gerichtlich durchsetzen.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft
Yoga Schweiz umfasst folgende Mitgliedschaftskategorien:

A Ausbildungsschulen
B Dipl. oder anerkannte Yogalehrende YS
C Studierende an einer von Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsschule
D Ehrenmitglieder
E Gönnermitglieder

Art. 5 Aufnahmebedingungen und Rechte
Die Aufnahmebedingungen und die Rechte der Mitglieder sind im Mitgliedschaftsreglement umschrieben.

Art. 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten und das Mitgliedschaftsreglement sowie allfällige weitere Reglemente, Richtlinien und Erlasse von Yoga Schweiz einzuhalten.

Art. 7 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt gemäss Mitgliedschaftsreglement.
2. Die Kommission für Mitgliedschaftsfragen beurteilt aufgrund des Mitgliedschaftsreglementes das Gesuch um Aufnahme. Für Rekurse ist die Rekurskommission zuständig.

Art. 8 Umteilung Mitgliedschaftskategorie
Die Umteilung in eine andere Mitgliedschaftskategorie untersteht der Kommission für Mitgliedschaftsfragen.

Art. 9 Austritt
Der Austritt aus dem Berufsverband Yoga Schweiz erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres (30. September) mit schriftlicher Meldung an die Geschäftsstelle.

Art. 10 Ausschluss
Mitglieder können aus wichtigen Gründen aus dem Berufsverband Yoga Schweiz ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie gegen die Richtlinien von Yoga Schweiz verstossen oder ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Über den Ausschluss entscheidet die Kommission für Mitgliedschaftsfragen.

 

III. Organe

Art. 11 Organe
Die Organe von Yoga Schweiz sind:
A Generalversammlung
B Vorstand
C Geschäftsleitender Ausschuss
D Kommission für Mitgliedschaftsfragen
E Pädagogische Kommission
F Rekurskommission
G Revisionsstelle

A. Generalversammlung

Art. 12 Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ von Yoga Schweiz. Sie ist namentlich zuständig für:
1. die Inkraftsetzung und Änderung der Statuten.
2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Pädagogischen Kommission sowie der Kommission für Mitgliedschaftsfragen.
3. die Wahl und Abberufung der Revisionstelle und der Rekurskommission.
4. den Erlass der Reglemente.
5. die Entgegennahme des Jahresberichts.
6. die Genehmigung der Jahresrechnung, gestützt auf den Bericht der Revisionsstelle, und die Entlastung des Vorstandes.
7. die Genehmigung des Budgets und das Festsetzen von Jahresbeiträgen.
8. das Erteilen von Weisungen an den Vorstand, an die Pädagogische Kommission sowie an die Kommission für Mitgliedschaftsfragen.
9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10. die Beschlüsse über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand schriftlich, spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung, eingereicht werden.

Art. 13 Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Das Datum ist mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt schriftlich über das Publikationsorgan, spätestens zwei Wochen vor der Versammlung. Ab der Homepage www.yoga.ch abrufbar sind folgende Dokumente: Das Protokoll der letzten Generalversammlung, der Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, das Budget, Änderungen oder Ergänzungen der Statuten, Reglemente. Bei Bedarf können diese Dokumente beim Sekretariat bestellt werden.

Art. 14 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn die Revisionsstelle oder 1/10 aller Mitglieder sie schriftlich und begründet verlangen.

Art. 15 Stimmrecht
1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
2. Mitglieder die verhindert sind, können ihr Stimmrecht einem andern stimmberechtigten Mitglied schriftlich übertragen. Ein Mitglied kann höchstens zwei Stellvertretungen übernehmen.
3. Die Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme der Fälle, wo qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Der/die PräsidentIn stimmt mit. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, darf nicht abgestimmt werden.
4. Bei Beschlüssen über die Änderung der Statuten und des Mitgliedschaftsreglementes bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, unter Berücksichtigung von Art. 15, Punkt 2.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht für einzelne Traktanden mindestens zehn anwesende Mitglieder das geheime Verfahren verlangen.

B. Vorstand

Art. 16 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
2. Von Amtes wegen gehört je ein Mitglied der Pädagogischen Kommission und der Kommission für Mitgliedschaftsfragen dem Vorstand an.
3. Die Mehrheit des Vorstandes muss aus Mitgliedern der Kat. A oder B bestehen.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf ihrer Amtsperiode wieder wählbar.

Art. 17 Einberufung und Stimmrecht
1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, ferner auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder. Die Einladung hat mit den Traktanden mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
4. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
5. Der Vorstand kann einen Antrag schriftlich (auf dem Korrespondenzweg) beschliessen, wenn kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen
Dem Vorstand sind folgende Geschäfte vorbehalten:
1. die Ernennung und Abberufung des Geschäftsleitenden Ausschusses.
2. die Ernennung und Abberufung der Geschäftsstelle.
3. die Ernennung und Abberufung der Redaktion der Zeitschrift.
4. die Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben
bis zu 20 % der Mitgliederbeiträge ausserhalb des Budgets (jährlich).
5. die Ernennung von Kommissionen und Delegierten.
6. die Vorbereitung der Generalversammlung.

C. Geschäftsleitender Ausschuss

Art. 19 Zusammensetzung und Stimmrecht
1. Der Geschäftsleitende Ausschuss besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten sowie weitern 2-4 Mitgliedern.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht möglich. Der/die Vorsitzende hat den Stichentscheid.

Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen
Der Geschäftsleitende Ausschuss nimmt die unmittelbare Geschäftsführung von Yoga Schweiz wahr und koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Ressorts. In die Befugnisse des Geschäftsleitenden Ausschusses fallen alle Gegenstände, die nicht durch Statuten und Reglemente andern Organen vorbehalten sind. Zu den Hauptaufgaben gehören insbesondere:
1. die Vertretung von Yoga Schweiz nach aussen. Ihre Unterschriftsermächtigung ist im Handelsregister einzutragen.
2. die Geschäftsführung im Rahmen des Budgets.
3. die Vorbereitung der Vorstandssitzungen.

Art. 21 Geschäftsstelle
Yoga Schweiz hat eine ständige Geschäftsstelle. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden vom Geschäftsleitenden Ausschuss umschrieben. Die Geschäftsstelle besorgt unter anderem die Rechnungsführung des Berufsverbandes Yoga Schweiz. Die Geschäftsstelle untersteht dem Geschäftsleitenden Ausschuss.

D. Kommission für Mitgliedschaftsfragen

Art. 22 Zusammensetzung
Die Kommission für Mitgliedschaftsfragen wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und setzt sich aus 3 - 5 Mitgliedern zusammen: aus mindestens einem Mitglied aus dem Vorstand und mindestens einem Mitglied aus der Pädagogischen Kommission. Die Mitglieder müssen der Kat. A oder B angehören.

Art. 23 Aufgaben und Kompetenzen
Zu den Hauptaufgaben gehören insbesondere:
1. die Beurteilung der Aufnahmegesuche für die Mitgliedschaftskategorien.
2. das Erstellen des Reglementes für die Mitgliedschaft im Berufsverband Yoga Schweiz. Dieses Reglement muss von der Generalversammlung genehmigt werden.
3. die Beurteilung von Verstössen gegen das Mitgliedschaftsreglement. Damit bezweckt sie das Vertrauen in den Berufsverband Yoga Schweiz zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes der Yogalehrenden zu mehren und verbandsschädigendes Verhalten zu verhüten.

E. Pädagogische Kommission

Art. 24 Zusammensetzung
Die Pädagogische Kommission wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder müssen der Kat. A oder B angehören. Ein Mitglied der Kommission gehört dem Vorstand an.

Art. 25 Aufgaben und Kompetenzen
Zu den Hauptaufgaben gehören insbesondere:
1. die fortlaufende Überprüfung der pädagogischen Grundsätze.
2. das Vorbereiten und Erstellen des Prüfungsreglements zur Verabschiedung durch die Generalversammlung.
3. die Durchführung der Diplomprüfungen.
4. die Pflege der Auslandkontakte, insbesondere mit der Europäischen Yoga Union (EYU).

F. Rekurskommission

Art. 26 Zusammensetzung
Die Rekurskommission wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und setzt sich aus 3 - 5 Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder müssen der Kat. A oder B angehören und dürfen nicht Mitglied einer weiteren Kommission sein.

Art. 27 Aufgaben und Kompetenzen
Die Rekurskommission beurteilt letztinstanzlich alle Rekurse in Mitgliedschafts- und Prüfungsfragen.

G. Revisionsstelle

Art. 28 Wahl, Befugnisse und Pflichten

Die Revisionsstelle wird nach den gesetzlichen Vorschriften gewählt.

IV Finanzielles und Rechnungswesen

Art. 29 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September.

Art. 30 Vereinseinnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:

1. den Mitgliederbeiträgen,
2. den Einnahmen aus Publikationen, Drucksachen, Prüfungsgebühren und Veranstaltungen, die vom Berufsverband organisiert werden,
3. den besonderen Vereinsgeschäften,
4. den Schenkungen und Zuwendungen.

Art. 31 Mitgliederbeiträge, finanzielle Verpflichtungen
1. Die Jahresbeiträge für die verschiedenen Mitgliedschaftskategorien werden von der Generalversammlung festgelegt. Sie dürfen jedoch einen Betrag von:

- Fr. 650.-- für die Kategorie A

- Fr. 300.-- für die Kategorie B

- Fr. 120.-- für die Kategorie C

nicht überschreiten.

2. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
3. Allfällige Sitzungsgelder, Pauschal- und Spesenentschädigungen werden vom Vorstand festgesetzt.

 

V Schlussbestimmungen

Art. 32 Auflösung
Für die Auflösung des Berufsverbandes Yoga Schweiz bedarf es der Zustimmung der ¾ Mehrheit einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der mindestens ½ aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite frühestens nach Ablauf von vier Wochen, spätestens aber binnen dreier Monate einzuberufende Versammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden. Über die Verwendung des Liquidationsüberschusses entscheidet die Generalversammlung.

Art. 33 Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. März 2009 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 29. Februar 2008 und treten sofort in Kraft.


Bern, 14. März 2009

Die Präsidentin: Gabriela Huber-Mayer

 

 

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Weitergehende Informationen

 

Die Geschäftsstelle von Yoga Schweiz gibt gerne Auskunft:

Sekretariat, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,
Tel. +41 31 311 07 17, Fax +41 31 311 07 11,
info@yoga.ch

 

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Foto: Dorothee von Rechenberg, Basel